MARKTPRÄMIE FÜR EINGESPEISTEN PV-STROM
Die Marktprämie ist die neue Förderung für eingespeisten PV-Strom und ersetzt damit die bis dato mögliche OeMAG Tarifförderung (laufende OeMAG Verträge bleiben unangetastet).
Anwendbar für
- PV Neuanlagen/Erweiterungen > 10 kWp
ÜBERSICHT
- Die Marktprämie ist ein Aufschlag zu dem Referenzmarktwertes (ist in etwa vergleichbar mit dem am Markt gehandelten durchschnittlichen Strompreis).
- Im Zuge der Antragsstellung ist vom Antragsteller die Höhe des wirtschaftlich notwendigen Strompreises der PV-Anlage einzumelden (erfolgt über ein Gebot im Zuge der allg. Ausschreibungsrunde).
- Die Reihung der Förderanträge erfolgt nach dem eingemeldeten Strompreis (Cent pro kWh). D.h. die Anträge werden, beginnend mit dem Projekt mit dem niedrigsten eingemeldeten Strompreis, vergeben bis das Fördervolumen der Ausschreibung ausgeschöpft ist.
- Im Zuge der Antragstellung ist eine monetäre Sicherheit (5€/kWp) zu hinterlegen, bei Vertragsannahme eine zweite Sicherheit (45€/kWp). Wird die Anlagen nicht bzw. nicht zeitgerecht errichtet, verliert der Antragsteller die Sicherheiten (für Anlagen <100 kW ist nur im Fall der nicht bzw. nicht zeitgerechten Errichtung eine Pönale von 50€/kWp rückwirkend zu zahlen).
- Ein Höchstwert für den eingemeldeten Strompreis wird vom Gesetzgeber vorgegeben (Festlegung über VO). Eingemeldete Gebote mit einem höheren Strompreis sind ungültig.
- Die Marktprämie wird pro Monat über einen Zeitraum von 20 Jahren ausbezahlt.
- Es finden mindesten 2 Ausschreibungsrunden jährlich mit einem gesamten jährlichen Ausschreibungsvolumen von mindestens 700 MW statt.
- Für die Abwicklung zuständig ist die EAG-Abwicklungsstelle
DETAILS
Für PV-Anlagen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche und im Grünland gilt ein Abschlag von 25 %.
Der Abschlag entfällt für folgende Anlagen zu Gänze oder teilweise (Festlegung über VO erforderlich):
Anlagen, die auf einer Agri-PV-Fläche* errichtet werden und durch die Errichtung die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird. (*eine Grundfläche, die gleichzeitig zur Stromproduktion mittels PV und zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt wird)
- Anlagen, die auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen und zumindest drei Jahre vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden
- Anlagen, die auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden
- Anlagen, die auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden
- Anlagen, die auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden
- Anlagen, die auf einem militärischen Übungsgelände errichtet werden.
- Rückzahlung des Mehr-Erlöses durch die Stromvermarktung ist für PV-Anlagen ab 5 MWp erforderlich.
- Die Anlage muss an das österreichische öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Regeln gemäß § 22 des Energie-Control-Gesetzes ferngesteuert regelbar und mit einem Lastprofilzähler bzw. intelligenten Messgerät ausgestattet sein.
ABLAUF DES VERGABEVERFAHRENS
- Antragstellung vor Projektstart erforderlich
- Einbringung der Gebote für eingespeisten Strom durch die Antragsteller
- Prüfung der eingebrachten Gebote (verspätete oder unzulässige Gebote werden ausgeschieden) durch die EAG Abwicklungsstelle
- Reihung der Projekte vom niedrigsten zum höchsten Gebotswert für den eingespeisten Strom
- Zuschlagserteilung, bis das Ausschreibungsvolumen erschöpft ist
- Veröffentlichung der Zusagen
- Abschluss eines Fördervertrages mit der EAG-Abwicklungsstelle und Abschluss eines Vertrags mit einem Stromvermarkter erforderlich
- Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage unter Beachtung der Fristen zur Inbetriebnahme – siehe im Folgenden Punkt 3 „Allgemeine Fristen zur Inbetriebnahme“.
Bislang liegt nur das Erneuerbaren Ausbau Gesetz vor. In den nächsten Wochen bzw. Monaten werden die entsprechenden Begleitverordnungen erstellt (und einer öffentlichen Begutachtung unterzogen) und Förderrichtlinien erstellt die weitere Details die Fördersätze regeln. Hierin werden weitere Details geregelt.
ALLGEMEINE FRISTEN ZUR INBETRIEBNAHME
Für eine erfolgreiche Ausschüttung einer Förderung müssen gesetzlich festgelegte Inbetriebnahmefristen eingehalten werden. Grundsätzlich sind die angesetzten Inbetriebnahmefristen für beide Förderungen zwar ident, die möglichen Verlängerungen (unten in Klammer) für Anlagen über 100 kWp allerdings unterschiedlich. Wichtig, eine Fristverlängerung kann nur beantragt werden, wenn die Verzögerung für eine Inbetriebnahme nicht selbst verschuldet ist.
- Inbetriebnahmefristen Marktprämienförderung (§ 34 EAG)
6 (+3) Monate bis 100 kWp
12 (+12) Monate ab 100 kWp
Andere Förderungen, die für Sie auch infrage kommen könnten:
Stromspeicherförderung: https://marasolar.at/news/stromspeicher/
energieautarker Bauernhof: https://marasolar.at/energieautarke-bauernhoefe/
Investitionszuschüsse für PV Anlagen: https://marasolar.at/investitionszuschuss-fuer-pv-anlagen-und-stromspeicher/
Sie sind sich unsicher welche Förderungen zu Ihnen passen? Wir helfen Ihnen durch den Förderdschungel!