Möglichkeiten der Photovoltaik-Förderung für Unternehmen
FÖRDERUNGEN GEWERBE
INVESTITIONSZUSCHÜSSE FÜR PV-ANLAGEN UND STROMSPEICHER
Was und wann wird gefördert und was wird benötigt?
Gefördert wird die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern.
Man benötigt: Vor Ticketziehung ist eine gültige Netzzusage (auch für Erweiterungen) oder das Bekanntgabeschreiben des Zählpunktes erforderlich. Eine alleinige Förderung des Speichers ist nicht mehr möglich.
Stromspeichererweiterungen sind nicht Gegenstand der Förderung.
TERMINE:
März – Erster Fördercall von 23.3.-6.4.2023
Juni – Zweiter Fördercall von 14.6.-28.6.2023
August – Dritter Fördercall von 23.8.-6.9.2023 (nur Kategorie A und B)
Oktober – Vierter Call von 9.10.-23.10.2023
Fördersätze Photovoltaik
Kategorie A (0,01-10kWp) :285 €/kWp
Kategorie B (> 10 – 20kWp) 250 €/kWp
Kategorie C (> 20 – 100kWp) 160 €/kWp*
Kategorie D (> 100 – 1000kWp) 140 €/kWp*
Kategorie C-D: *Maximaler Fördersatz ist vorgegeben; zwingende Angabe des Förderbedarfs/kWp (bis zum max. Fördersatz).
Reihung der Förderanträge erfolgt nach der Höhe des angegebenen Förderbedarfs („verkehrtes Bieterverfahren“)
Bei gleichem Wert erfolgt die Reihung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Fördersätze Speicher
Stromspeicher 200 €/kWh Fixer Fördersatz, Reihung ist an zwingend einzureichende PV-Anlage gekoppelt
Wichtige Infos zum Ablauf
Privatpersonen, die eine Aufdachanlage bis zu einer Leistung von 20 KWp beantragen und bei der Förderung über das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) nicht zum Zug kommen, werden bei erteilter Zustimmung zur Weiterleitung der Daten an die Abwicklungsstelle des Klima- und Energiefonds automatisch in die Förderschiene des Klima- und Energiefonds weitergeleitet.
Es ist also kein weiterer Antrag zu stellen.
Weiter Infos dazu auf:
EAG Abwicklungsstelle genaue Info
Anbei ein Link zum Förderkalender der ständig aktualisiert wird.
MARKTPRÄMIE FÜR EINGESPEISTEN PV-STROM
Die Marktprämie ist die neue Förderung für eingespeisten PV-Strom und ersetzt damit die bis dato mögliche OeMAG Tarifförderung (laufende OeMAG Verträge bleiben unangetastet).
Anwendbar für
- PV Neuanlagen/Erweiterungen > 10 kWp
INVESTITIONSZUSCHÜSSE FÜR PV-ANLAGEN UND STROMSPEICHER
ÜBERSICHT
- Die Marktprämie ist ein Aufschlag zu dem Referenzmarktwertes (ist in etwa vergleichbar mit dem am Markt gehandelten durchschnittlichen Strompreis).
- Im Zuge der Antragsstellung ist vom Antragsteller die Höhe des wirtschaftlich notwendigen Strompreises der PV-Anlage einzumelden (erfolgt über ein Gebot im Zuge der allg. Ausschreibungsrunde).
- Die Reihung der Förderanträge erfolgt nach dem eingemeldeten Strompreis (Cent pro kWh). D.h. die Anträge werden, beginnend mit dem Projekt mit dem niedrigsten eingemeldeten Strompreis, vergeben bis das Fördervolumen der Ausschreibung ausgeschöpft ist.
- Im Zuge der Antragstellung ist eine monetäre Sicherheit (5€/kWp) zu hinterlegen, bei Vertragsannahme eine zweite Sicherheit (45€/kWp). Wird die Anlagen nicht bzw. nicht zeitgerecht errichtet, verliert der Antragsteller die Sicherheiten (für Anlagen <100 kW ist nur im Fall der nicht bzw. nicht zeitgerechten Errichtung eine Pönale von 50€/kWp rückwirkend zu zahlen).
- Ein Höchstwert für den eingemeldeten Strompreis wird vom Gesetzgeber vorgegeben (Festlegung über VO). Eingemeldete Gebote mit einem höheren Strompreis sind ungültig.
- Die Marktprämie wird pro Monat über einen Zeitraum von 20 Jahren ausbezahlt.
- Es finden mindesten 2 Ausschreibungsrunden jährlich mit einem gesamten jährlichen Ausschreibungsvolumen von mindestens 700 MW statt.
- Für die Abwicklung zuständig ist die EAG-Abwicklungsstelle
DETAILS
Für PV-Anlagen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche und im Grünland gilt ein Abschlag von 25 %.
Der Abschlag entfällt für folgende Anlagen zu Gänze oder teilweise (Festlegung über VO erforderlich):
Anlagen, die auf einer Agri-PV-Fläche* errichtet werden und durch die Errichtung die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird. (*eine Grundfläche, die gleichzeitig zur Stromproduktion mittels PV und zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt wird)
- Anlagen, die auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen und zumindest drei Jahre vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden
- Anlagen, die auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden
- Anlagen, die auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden
- Anlagen, die auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden
- Anlagen, die auf einem militärischen Übungsgelände errichtet werden.
- Rückzahlung des Mehr-Erlöses durch die Stromvermarktung ist für PV-Anlagen ab 5 MWp erforderlich.
- Die Anlage muss an das österreichische öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Regeln gemäß § 22 des Energie-Control-Gesetzes ferngesteuert regelbar und mit einem Lastprofilzähler bzw. intelligenten Messgerät ausgestattet sein.
ABLAUF DES VERGABEVERFAHRENS
- Antragstellung vor Projektstart erforderlich
- Einbringung der Gebote für eingespeisten Strom durch die Antragsteller
- Prüfung der eingebrachten Gebote (verspätete oder unzulässige Gebote werden ausgeschieden) durch die EAG Abwicklungsstelle
- Reihung der Projekte vom niedrigsten zum höchsten Gebotswert für den eingespeisten Strom
- Zuschlagserteilung, bis das Ausschreibungsvolumen erschöpft ist
- Veröffentlichung der Zusagen
- Abschluss eines Fördervertrages mit der EAG-Abwicklungsstelle und Abschluss eines Vertrags mit einem Stromvermarkter erforderlich
- Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage unter Beachtung der Fristen zur Inbetriebnahme – siehe im Folgenden Punkt 3 „Allgemeine Fristen zur Inbetriebnahme“.
Bislang liegt nur das Erneuerbaren Ausbau Gesetz vor. In den nächsten Wochen bzw. Monaten werden die entsprechenden Begleitverordnungen erstellt (und einer öffentlichen Begutachtung unterzogen) und Förderrichtlinien erstellt die weitere Details die Fördersätze regeln. Hierin werden weitere Details geregelt.
ALLGEMEINE FRISTEN ZUR INBETRIEBNAHME
Für eine erfolgreiche Ausschüttung einer Förderung müssen gesetzlich festgelegte Inbetriebnahmefristen eingehalten werden. Grundsätzlich sind die angesetzten Inbetriebnahmefristen für beide Förderungen zwar ident, die möglichen Verlängerungen (unten in Klammer) für Anlagen über 100 kWp allerdings unterschiedlich. Wichtig, eine Fristverlängerung kann nur beantragt werden, wenn die Verzögerung für eine Inbetriebnahme nicht selbst verschuldet ist.
- Inbetriebnahmefristen Marktprämienförderung (§ 34 EAG)
6 (+3) Monate bis 100 kWp
12 (+12) Monate ab 100 kWp
Versorgungssicherheit im ländlichen Raum – Energieautarke Bauernhöfe
Förderungsanträge können von Bewirtschafter/innen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit LFBIS-Betriebsnummer gestellt werden.
Gefördert wird die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen in Kombination mit Stromspeichern mit Notstromfunktion oder die Nachrüstung von Stromspeichern.
Anbei der direkte Link:
Klima-und Energiefonds
Die Förderobergrenze für Stromspeicher beträgt 50 kWh nutzbare Speicherkapazität. Eine Mindestgröße von 4 kWh nutzbare Speicherkapazität sowie mindestens 0,5 kWh nutzbare Speicherkapazität pro kWp der bestehenden Photovoltaikanlage sind erforderlich. Bei Photovoltaikanlagen größer 100 kWp entfällt die Bedingung von 0,5 kWh/kWp.
PV Anlage:
0,01-10 kWp 285€/kWp
>10 kWp-20kWp 250€/kWp
>20 kWp-50kWp 137,20 €/kWp
Speicher:
bis 50 kWh 200€/kwh
Notstrom:
850€
Wichtig: Antragstellung vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung
Anbei noch der Link zum Leitfaden: