Keine Steuer auf PV-Anlagen und Speicher

PV-Anlage, Mehrwertssteuer, Förderung 2024 Steuer

Aktuelle Infos zur geplanten Wiederbesteuerung
Die regierungsverhandelnden Parteien (FPÖ und ÖVP) haben kürzlich ihr geplantes Maßnahmenpaket zur notwendigen Budgetsanierung vorgestellt, um ein EU-Defizitverfahren abzuwenden. Im Zuge dessen wurde auch angekündigt, den bis Ende 2025 geltenden Nullsteuersatz für PV-Anlagen bis 35 kWp vorzeitig abschaffen zu wollen. Gemäß Maßnahmenliste, die kürzlich an die EU übermittelt wurde, ist eine Abschaffung ab frühestens April 2025 geplant. 

Derzeit stehen aber auch noch spätere Termine im Raum. Eine Novelle des aktuell gültigen Umsatzsteuergesetzes wäre jedenfalls dafür notwendig.

Ob und wann die Wiederbesteuerung von PV-Anlagen bis 35 kWp wieder eingeführt wird, hängt zurzeit vom weiteren Verlauf der aktuellen Regierungsverhandlungen, der konkreten Ausgestaltung des Gesetzes und dessen genauen Zeitplan ab. Des Weiteren ist im Moment auch noch eine Abwendung der geplanten vorzeitigen Wiederbesteuerung möglich. Siehe dazu auch unseren Appell: Offener Brief an die Regierungsverhandler*innen von FPÖ und ÖVP

Welche MwSt.-Regelung gilt aktuell?
Aktuell und bis auf Weiteres gilt § 28 Abs. 62f UStG 1994 i.d.g.F. und somit der Nullsteuersatz für PV-Anlagen < 35 kWp. Erst mit der Novelle des Gesetzes sind neue Bestimmungen möglich und ab Kundmachung einzuhalten. Aktuell ist die Abschaffung der MwSt.-Senkung nur eine Vorhabensankündigung.

Soll der Nullsteuersatz rückwirkend abgeschafft werden?
Es ist angekündigt den Nullsteuersatz früher als Ende 2025 auslaufen zu lassen. Eine rückwirkende Abschaffung der Nullsteuerregelung ist vorerst nicht geplant.

Was soll nach der Abschaffung der Nullsteuerregelung gelten?
Nach Auslaufen der Nullsteuerregelung gilt für sämtliche PV-Anlagen wieder der Regelsteuersatz von 20 %.

Die Verordnung zum bundesweiten EAG-Investitionszuschuss 2025 befindet sich derzeit in politischer Abstimmung und wird demnächst erwartet.

Welcher Zeitpunkt entscheidet aktuell über Nullsteuersatz (0% USt.) oder Regelbesteuerung (20% USt.)?
Gemäß der derzeit geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen im Umsatzsteuergesetz, ist für die Gewährung des Nullsteuersatzes nicht das Rechnungsdatum entscheidend, sondern jener Zeitpunkt, ab dem der*die rechtsmäßige Anlagenbetreiber*in die Verfügungsmacht über die PV-Module erlangt.

Das aktuell gültige Gesetz sieht einen Nullsteuersatz noch bis zum 31. Dezember 2025 vor. Hinsichtlich dieses Stichtages (und einer geplanten Vorverlegung) ist aktuell Folgendes zu beachten:

Fall 1 – Kauf ohne Installation: Werden die PV-Module nur gekauft, ohne dass der*die Verkäufer*in die PV-Module auch zu installieren hat, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der*die Käufer*in die Verfügungsmacht über die PV-Module erlangt (üblicherweise Rechnungsdatum bei ab Werk/Liefer- bzw. Leistungserbringungsdatum bei frei Haus).

Fall 2 – Kauf mit Installation/reine Installation: Hat der*die Verkäufer*in hingegen auch die PV-Module zu installieren (einheitliche Werklieferung), ist jener Zeitpunkt entscheidend, zu dem die PV-Anlage vollständig installiert ist. Vollständig installiert ist eine PV-Anlage im Zeitpunkt der Abnahme der PV-Anlage durch den*die rechtsmäßige Anlagenbetreiber*in (üblicherweise Datum des unterzeichneten Prüfprotokolls). Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind hingegen ohne Bedeutung. Ebenso ist mit Zeitpunkt der Abnahme auch nicht jener durch den Netzbetreiber gemeint.

Damit der Nullsteuersatz demnach in Anspruch genommen werden kann, muss der Zeitpunkt der Lieferung (siehe Fall 1) und/oder der Fertiginstallation (Fall 2) somit jedenfalls vor dem Stichtag, bis dato noch der 31. Dezember 2025, liegen.

Siehe dazu auch:

Frage 2 – BMF FAQ: Für welchen Zeitraum gilt diese Regelung?
Anfrage 2 des Bundesverbandes Photovoltaic Austria: Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich der „Zeitpunkt der Abnahme“?

ACHTUNG: Bitte beachten Sie, dass obige Erläuterung den aktuell geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen entspricht. Ob und wann die Wiederbesteuerung von PV-Anlagen bis 35 kWp wieder eingeführt wird (im Raum steht u.a. April 2025), hängt zurzeit noch vom weiteren Verlauf der aktuellen Regierungsverhandlungen, der konkreten – als Gesetzänderung eingebrachten – Maßnahme und deren genauen Zeitplan ab.

Gilt für die reine Lieferung der PV-Module derzeit der Nullsteuersatz?
Ja, die reine Lieferung der PV-Module (inkl. PV-relevanter Komponenten) unterliegt auch getrennt von der Installation der PV-Module dem Nullsteuersatz. Die einzuhaltenden, steuerrechtlichen Bestimmungen bzgl. einer reinen Warenlieferung finden Sie hier angeschlossen (s. Beispiele für die Anwednung).

Gilt der Nullsteuersatz aktuell noch?
Ja, § 28 Abs. 62f UStG 1994 i.d.g.F. und somit der Nullsteuersatz für PV-Anlagen bis 35 kWp gilt solange bis eine neue/andere Version des Gesetzes kundgemacht ist. 

Förderungen 2025

 

Nach oben scrollen